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460 2011 202

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 14. August 2012 (460 11 202)

Basel-Landschaft · 2011-08-05 · Deutsch BL

Mehrfacher Betrug

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten. 2.1. Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, es treffe zwar zu, dass er gegenüber der B. Arbeitslosenkasse unterschriftlich bestätigt habe, im Mai und Juli 2008 arbeitslos gewesen zu sein, obwohl er im jeweiligen Monat einen kurzen Temporäreinsatz gehabt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle er sich aber auf den Standpunkt, weder arglistig gehandelt noch irgendwelche unrechtmässige Bereicherungsabsichten gehabt zu haben. Die Idee sei spontan entstanden, im Wissen darum, dass im Folgemonat eines Temporäreinsatzes zunächst gar keine Entschädigungen ausbezahlt würden, bis festgestanden habe, wie hoch der Zwischenverdienst gewesen sei. Da die Lohnabrechnungen der Temporärbüros erfahrungsgemäss nicht selten erst im Folgemonat oder sogar etliche Zeit später ausgestellt würden, habe die Angabe eines Zwischenverdienstes verheerende Folgen für den Taggeldbezüger, könne dieser infolge des vorläufigen Auszahlungsstopps seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen im Folgemonat nicht nachkommen. In der Annahme, die beiden Temporärfirmen C. AG und D. AG würden die Arbeitgeberbescheinigungen über die Einsätze im Mai und Juli 2008 automatisch direkt an die B. Arbeitslosenkasse zustellen und Letztere werde die zuviel bezogenen Leistungen mit einer späteren Abrechnung verrechnen, habe er damit sicherstellen können, seine laufenden monatlichen Auslagen weiterzubezahlen. Beide Personalvermittlungsunternehmen seien über seine Anmeldung bei der B. orientiert gewesen und hätten dieser frühere Arbeitgeberbescheinigungen jeweils direkt zugestellt. Im Wissen, dass er eine Stelle in Aussicht gehabt habe, habe er auch davon ausgehen können, mit dem zu erzielenden Lohn die spätere Verrechnung bzw. allfällige Rückzahlung verkraften zu können. Er habe sich kurze Zeit darauf von der Arbeitslosenkasse abgemeldet und darauf vertraut, dass diese sämtliche Abrechnungen von sich aus vornehmen würde. Erst als er sich im Mai 2009 wieder bei der B. angemeldet und dabei erfahren habe, dass er eine zu geringe Anzahl Arbeitstage aufgewiesen habe, sei ihm aufgefallen, dass etwas nicht stimmen könne. Daraufhin habe er festgestellt, dass die beiden Temporärfirmen die beiden Einsätze im Mai und Juli 2008 nicht bescheinigt hätten. In der Folge habe er selbst die entsprechenden Bescheinigungen bei der Arbeitslosenkasse eingereicht, diese habe die zuviel bezogenen Taggelder berechnet und er habe das Geld ohne Weiteres zurückbezahlt. 2.2. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen der Ansicht, die spontane Entstehung der Idee stehe der Arglist nicht entgegen. Der Beschuldigte habe arglistig gehandelt, indem er sich den Umstand zu nutzen gemacht habe, dass die B. Arbeitslosenkasse nicht bei sämtlichen Temporärbüros oder Ausgleichskassen habe nachfragen können, ob die von ihm gemachten Angaben stimmen würden und er tatsächlich nicht gearbeitet habe. Dass der Beschuldigte die Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht lediglich zur kurzfristigen Überbrückung eines finanziellen Engpasses habe beziehen und danach wieder zurückzahlen wollen, zeige sich daran, dass er die zu viel bezogenen Leistungen nicht von sich aus deklariert und zurückgezahlt habe. Er habe auch keineswegs darauf vertrauen können, dass ihm die Differenz von der nächsten Auszahlung abgezogen würde, habe sich doch der Beschuldigte unmittelbar nach der angeklagten Täuschung von der Arbeitslosenkasse abgemeldet. Eine Verrechnung habe somit gar nie stattfinden können. Des Weiteren habe der Beschuldigte die zu viel bezogenen Leistungen nie offiziell deklariert. Er habe der B. zwar rund ein Jahr später die Arbeitgeberbescheinigungen von Mai und Juli 2008 eingereicht, dies aber nur, weil er wiederum Leistungen habe beziehen wollen und deshalb interessiert gewesen sei, möglichst viele Arbeitseinsätze nachweisen zu können. Insofern entlaste das selbstständige Einreichen der Bescheinigungen den Beschuldigten keineswegs, vielmehr sei er bei seinen Handlungen stets auf seinen eigenen Vorteil aus gewesen. Der Beschuldigte habe es nicht lediglich versäumt, der Arbeitslosenkasse Arbeitgeberbescheinigungen einzureichen, sondern er habe diese aktiv durch die Angabe von falschen Informationen getäuscht. Es sei auch nicht relevant, ob die Personalvermittlungen Kenntnis von seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse gehabt hätten, da es die Pflicht des Beschuldigten als Leistungsbezüger gewesen sei, die B. wahrheitsgemäss zu informieren. Schliesslich sei der Umstand, wonach der Beschuldigte der B. den Deliktsbetrag zwischenzeitlich zurückbezahlt habe, anerkannt und in der vorinstanzlichen Strafzumessung bereits berücksichtigt worden. 3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, § 15 N 4, mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB setzt eine arglistige Täuschung voraus. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit handelt. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint. Erforderlich ist eine qualifizierte Täuschungshandlung. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Für die Frage der Arglist ist nicht entscheidend, ob die Täuschung gelingt. Neben dem Erfordernis einer qualifizierten Lüge ist die Eigenverantwortlichkeit des Opfers zu berücksichtigen. Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. So sind allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Diese Rechtsprechung gilt auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen (voraussichtlich) keine Hinweise auf Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2011 [6B_1076/2010] E. 9.2.2, mit Hinweisen). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt für die Tatbestandsmässigkeit eine vorübergehende Schädigung. Bei den unter dem Gesichtspunkt der vorübergehenden Schädigung abgehandelten Fällen geht es regelmässig um solche der (vermögensmindernden) Gefährdung, bei denen dann schliesslich doch der volle Gegenwert geleistet worden ist. Dass dies den Schaden nicht aufhebt, sondern blosse nachträgliche Wiedergutmachung ist, steht ausser Frage ( Stratenwerth/Jenny , a.a.O., § 15 N 55; BGE 121 IV 108 E. 2c). Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Straten werth/Jenny , a.a.O., § 15 N 56 ff.). Wenn der Täter sein Verhalten als einfache, leicht durchschaubare Lüge und damit als nicht arglistig qualifiziert oder den Nachteil als nicht wirklich schädigend bewertet, liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor ( Gunther Arzt , Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 123 ff. zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). 3.2. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Nachdem im vorliegenden Fall der inkriminierte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, kann demnach an vorliegender Stelle auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts (E. I.1.1 S. 4) verwiesen werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2008 und 25. Juni 2008 gegenüber der Arbeitslosenkasse B. wahrheitswidrig angegeben hat, in den jeweiligen Monaten nicht gearbeitet zu haben. Gestützt auf diese Angaben erhielt der Beschuldigte zu Unrecht Leistungen in der Höhe von insgesamt CHF 2'206.25. Nachdem der Beschuldigte am 28. Mai 2009 jedoch im Hinblick auf eine neue Rahmenfrist Arbeitgeberbestätigungen nachreichte, welche seinen Zwischenverdienst in den fraglichen Monaten auswiesen, entdeckte die Arbeitslosenkasse die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen und forderte diese mit Verfügung vom 9. Juni 2009 (act. 63 ff.) zurück. Daraufhin erstattete der Beschuldigte der B. die zuviel bezogenen Leistungen. Vom Beschuldigten bestritten und demnach im Folgenden näher zu untersuchen sind hingegen hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Tatbestandes des Betrugs das Vorliegen der Arglist sowie der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren nichts wesentlich Neues ausführt, womit sich nicht bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hätte. Infolgedessen kann auch bezüglich der Arglist und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht – nachdem das Kantonsgericht den entsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des Strafgerichts folgt – grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. I.1.2 f. S. 4 ff.) verwiesen werden, woraus folgt, dass sowohl die Arglist (daraus resultierend, dass die Angaben des Beschuldigten für die Arbeitslosenkasse nicht überprüfbar gewesen sind) als auch die unrechtmässige Bereicherungsabsicht (der Beschuldigte hat schlicht und einfach das Geld gewollt, in der Hoffnung, dass der unrechtmässige Leistungsbezug nicht entdeckt wird) ohne Weiteres vorliegen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe angenommen, die beiden Temporärfirmen C. AG und D. AG würden die Arbeitgeberbescheinigungen über die Einsätze im Mai (act. 53 ff.) und Juli (act. 59 ff.) 2008 automatisch direkt an die B. Arbeitslosenkasse zustellen und Letztere werde die zuviel bezogenen Leistungen mit einer späteren Abrechnung verrechnen, nicht als plausibel erscheint. So ergibt sich aus dem vom Beschuldigten ausgefüllten Formular der Arbeitslosenkasse für die Monate Mai und Juli 2008 unzweifelhaft, dass alle Versicherten darauf aufmerksam gemacht worden sind, dass das unwahre oder nur teilweise Ausfüllen des Formulars administrative und/oder strafrechtliche Sanktionen auslösen kann (act. 51 und act. 57). Insofern hat der Beschuldigte sehr wohl gewusst, dass er die Pflicht hatte, seinen Zwischenverdienst anzugeben, ansonsten er mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse. Darüber hinaus ist die Behauptung auch deshalb unglaubhaft, weil im Falle einer automatischen Übermittlung der Arbeitgeberbescheinigungen diese sofort zum Aufdecken der unwahren Angaben und damit der unrechtmässig bezogenen Leistungen geführt hätten. Vor allem aber steht diese Behauptung im krassen Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme beim Statthalteramt Arlesheim vom 24. Juli 2009 (act. 83 ff.). Hier führte er unter anderem aus, die Verlockung sei gross gewesen, im Wissen darum, dass er per 1. August 2008 seine Lehrstelle beginnen und dann nur noch einen kleinen Lohn haben werde, sich noch etwas Geld zu organisieren (act. 83 Frage 2) bzw. er habe einfach das Geld gebraucht (act. 85 Frage 10). Weiter gab er zur Antwort, er habe sich gedacht, dass es sehr wahrscheinlich nicht entdeckt werde, bei den hohen Arbeitslosenzahlen, welche damals bestanden hätten (act. 85 Frage 8 und act. 87 Frage 14). Dass davon auszugehen ist, dass diese Ausführungen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben sind, hat bereits die Vorinstanz zu Recht im angefochtenen Urteil festgestellt (E. I.1.2.2 S. 5 f.) und wird vom Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren auch nicht mehr bemängelt. Des Weiteren musste dem Beschuldigten aufgrund des Umstandes, dass er sich unmittelbar nach dem zweiten unrechtmässigen Bezug im Juli 2008 von der Arbeitslosenkasse abgemeldet hat (act. 87 Frage 13), klar sein, dass eine Verrechnung der zuviel bezogenen Leistungen mit allfälligen späteren Ansprüchen gar nicht möglich gewesen ist. In diesem Zusammenhang führt die Staatsanwaltschaft denn auch zu Recht aus, dass der Beschuldigte die Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht lediglich zur kurzfristigen Überbrückung eines finanziellen Engpasses beziehen und danach wieder habe zurückzahlen wollen, ansonsten er nämlich die zu viel bezogenen Leistungen von sich aus deklariert und zurückgezahlt hätte. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte ein Jahr später selbst die Arbeitgeberbescheinigungen eingereicht hat, was schliesslich zur Rückforderung der zuviel bezogenen Leistungen geführt hat, kann ihn nicht entlasten, da er dies nicht zwecks Überprüfung seiner in der Vergangenheit bezogenen Leistungen, sondern vielmehr in der Absicht, neue Leistungsbezüge durch eine Verlängerung der Rahmenfrist zu bewirken, getan hat (act. 85 Frage 8, act. 87 Frage 14). An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass das Betrugsdelikt gemäss Praxis und herrschender Lehre bereits mit der Vermögensverschiebung, vorliegend also der Überweisung des Arbeitslosengeldes, vollendet ist, woran auch die Rückzahlung über ein Jahr später nichts ändert. Immerhin kann die Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Leistungen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, was die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht getan hat. Schliesslich kann auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung der Arbeitslosenkasse kein Vorwurf gemacht werden, da nicht ersichtlich ist, wie es dieser mit einem zumutbaren Aufwand und innerhalb einer sinnvollen Frist möglich sein soll, die Angaben aller Versicherten durch Rückfragen bei allen Ausgleichskassen zu überprüfen (vgl. angefochtenes Urteil E. I.1.2.2d S. 7 f.). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er wissentlich und willentlich sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Arbeitslosenkasse B. in den Monaten Mai und Juli 2008 zwei Mal durch wahrheitswidrige Angaben über seinen Zwischenverdienst getäuscht und dadurch Vermögensverschiebungen zu seinem Vorteil in der Höhe von insgesamt CHF 2'206.25 bewirkt hat, sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt, womit er in Bestätigung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Betrugs schuldig zu erklären ist (vgl. angefochtenes Urteil E. I.2.2 S. 10). 4.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen überoder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2007 [6B_48/2007] E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen nach Art. 146 Abs. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mehrfache Deliktsbegehung strafschärfend zu gewichten, was zu einem maximalen Strafrahmen von siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt. Zu beachten ist im vorliegenden Fall zudem Art. 49 Abs. 2 StGB. Danach bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. 4.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO – nachdem vom Beschuldigten die Strafzumessung per se nicht angefochten, sondern lediglich ein Freispruch als Ganzes beantragt wird – nach den entsprechenden Ausführungen zum Tatbestand und zur rechtlichen Würdigung (oben E. 3.2) keine Veranlassung, von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des Strafgerichts (E. II.2 S. 12 ff.) verwiesen werden kann. Demzufolge geht das Kantonsgericht in Würdigung aller im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände – wie namentlich des nicht sonderlich hohen Deliktsbetrags, der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der Rückzahlung des Geldes, der grundsätzlichen Geständigkeit, der mehrfachen Tatbegehung sowie der zahlreichen Vorstrafen – ebenfalls von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten aus und erachtet angesichts der dem Beschuldigten auszustellenden schlechten Prognose eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 80.-- als schuld- und tatangemessen, wobei der Beschuldigte in seinem eigenen Interesse bei seiner Bereitschaft behaftet wird, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Gemäss Art. 39 Abs. 2 StGB entsprechen vier Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe, womit der Beschuldigte im Ergebnis zur Leistung von 60 mal vier Stunden gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen ist. Bezüglich der von der Vorinstanz dargelegten Erwägungen zum Widerruf der mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. Januar 2005 wegen Raubes, Hausfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 18 Monaten, zur angeordneten Bewährungshilfe, zu den Kosten und zur amtlichen Verteidigung gibt es für das Kantonsgericht – umso mehr, als sich der Beschuldigte diesbezüglich nicht vernehmen lässt – ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung. Demnach ist die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 5. August 2011 vollumfänglich abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'500.-- sowie Auslagen von CHF 300.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten ist festzustellen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung dem amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss dessen Honorarnote in der Höhe von CHF 2'649.25 (13 ¼ Stunden Aufwand inklusive zwei Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 180.-- plus CHF 68.-- Auslagen plus CHF 196.25 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird.

Dispositiv
  1. Die gegen A. am 7. Januar 2005 vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Raubes, Hausfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 373 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert . Zudem wird gemäss Art. 44 Abs. 2 (und Art. 93) StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet, u.a. betreffend Schuldensanierung und Einhalten der privaten sowie laufenden finanziellen Verpflichtungen.
  2. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Diese bestehen aus den Kosten des Vor-verfahrens von Fr. 485.00 sowie einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zu Lasten des Staates." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'500.-- sowie Auslagen von CHF 300.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem amtlichen Verteidiger wird ein Honorar in der Höhe von CHF 2'649.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 14. August 2012 (460 11 202) Strafrecht Betrug Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler, Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. . , vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfacher Betrug (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. August 2011) A. Mit Urteil vom 5. August 2011 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A. des mehrfachen Betrugs für schuldig und verurteilte ihn an Stelle einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.-- zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit von 60 mal 4 Stunden (insgesamt 240 Stunden), als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Rheinfelden vom 24. August 2009; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 37 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Die gegen A. am 7. Januar 2005 vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Raubes, Hausfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 373 Tagen, bei einer Probezeit von vier Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Des Weiteren wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 (und Art. 93) StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet, unter anderem betreffend Schuldensanierung und Einhalten der privaten sowie laufenden finanziellen Verpflichtungen. Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 4'485.-- auferlegt, während die Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Staates gingen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. August 2011 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 29. November 2011 beantragte er, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs kostenlos freizusprechen und es sei ihm die unentgeltliche Verteidigung zu bewilligen. C. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt noch Anschlussberufung erhoben werde. D. In der Berufungsbegründung vom 24. Januar 2012 stellte der Beschuldigte die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 5. August 2011 aufzuheben (Ziff. 1) und er sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Des Weiteren wurden die folgenden bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens gestellten Beweisanträge wiederholt: Es seien die Originalakten der B. Arbeitslosenkasse zu edieren (Ziff. 1). Es seien Erkundigungen einzuholen, inwiefern Leistungsbezüger verpflichtet seien, Arbeitgeberbescheinigungen selber einzureichen, ob hierfür eine Frist bestehe, ob sie darüber aufgeklärt würden und falls ja, wie (Ziff. 2). Es sei demnach konkret abzuklären, ob der Berufungskläger von der B. Arbeitslosenkasse über diese allfällig bestehenden Pflichten aufgeklärt worden sei (Ziff. 3). Es seien bei der C. AG und D. AG Erkundigungen über die von ihnen verwalteten Temporäreinsätze des Berufungsklägers vom 1. Januar bis und mit August 2008 sowie darüber, ob sie in dieser Zeitspanne weitere Arbeitgeberbescheinigungen ausgestellt und an wen sie diese geschickt hätten, einzuholen (Ziff. 4). Schliesslich seien die neuen Akten dem Berufungskläger zuzustellen und diesem sei Gelegenheit zu geben, ergänzend Stellung zu nehmen (Ziff. 5); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 6). E. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 30. April 2012, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziff. 1). Des Weiteren seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Ziff. 2) und es seien die Beweisanträge des Beschuldigten allesamt abzuweisen (Ziff. 3). F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2011 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Daniel Bäumlin für das kantonsgerichtliche Verfahren bewilligt und mit Verfügung vom 16. Mai 2012 wurden sinngemäss die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen und der Beschuldigte, sein Rechtsvertreter sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verpflichtet, zur Berufungsverhandlung persönlich zu erscheinen. G. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung erscheinen der Beschuldigte und Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter Daniel Bäumlin sowie E. als Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten. 2.1. Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, es treffe zwar zu, dass er gegenüber der B. Arbeitslosenkasse unterschriftlich bestätigt habe, im Mai und Juli 2008 arbeitslos gewesen zu sein, obwohl er im jeweiligen Monat einen kurzen Temporäreinsatz gehabt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle er sich aber auf den Standpunkt, weder arglistig gehandelt noch irgendwelche unrechtmässige Bereicherungsabsichten gehabt zu haben. Die Idee sei spontan entstanden, im Wissen darum, dass im Folgemonat eines Temporäreinsatzes zunächst gar keine Entschädigungen ausbezahlt würden, bis festgestanden habe, wie hoch der Zwischenverdienst gewesen sei. Da die Lohnabrechnungen der Temporärbüros erfahrungsgemäss nicht selten erst im Folgemonat oder sogar etliche Zeit später ausgestellt würden, habe die Angabe eines Zwischenverdienstes verheerende Folgen für den Taggeldbezüger, könne dieser infolge des vorläufigen Auszahlungsstopps seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen im Folgemonat nicht nachkommen. In der Annahme, die beiden Temporärfirmen C. AG und D. AG würden die Arbeitgeberbescheinigungen über die Einsätze im Mai und Juli 2008 automatisch direkt an die B. Arbeitslosenkasse zustellen und Letztere werde die zuviel bezogenen Leistungen mit einer späteren Abrechnung verrechnen, habe er damit sicherstellen können, seine laufenden monatlichen Auslagen weiterzubezahlen. Beide Personalvermittlungsunternehmen seien über seine Anmeldung bei der B. orientiert gewesen und hätten dieser frühere Arbeitgeberbescheinigungen jeweils direkt zugestellt. Im Wissen, dass er eine Stelle in Aussicht gehabt habe, habe er auch davon ausgehen können, mit dem zu erzielenden Lohn die spätere Verrechnung bzw. allfällige Rückzahlung verkraften zu können. Er habe sich kurze Zeit darauf von der Arbeitslosenkasse abgemeldet und darauf vertraut, dass diese sämtliche Abrechnungen von sich aus vornehmen würde. Erst als er sich im Mai 2009 wieder bei der B. angemeldet und dabei erfahren habe, dass er eine zu geringe Anzahl Arbeitstage aufgewiesen habe, sei ihm aufgefallen, dass etwas nicht stimmen könne. Daraufhin habe er festgestellt, dass die beiden Temporärfirmen die beiden Einsätze im Mai und Juli 2008 nicht bescheinigt hätten. In der Folge habe er selbst die entsprechenden Bescheinigungen bei der Arbeitslosenkasse eingereicht, diese habe die zuviel bezogenen Taggelder berechnet und er habe das Geld ohne Weiteres zurückbezahlt. 2.2. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen der Ansicht, die spontane Entstehung der Idee stehe der Arglist nicht entgegen. Der Beschuldigte habe arglistig gehandelt, indem er sich den Umstand zu nutzen gemacht habe, dass die B. Arbeitslosenkasse nicht bei sämtlichen Temporärbüros oder Ausgleichskassen habe nachfragen können, ob die von ihm gemachten Angaben stimmen würden und er tatsächlich nicht gearbeitet habe. Dass der Beschuldigte die Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht lediglich zur kurzfristigen Überbrückung eines finanziellen Engpasses habe beziehen und danach wieder zurückzahlen wollen, zeige sich daran, dass er die zu viel bezogenen Leistungen nicht von sich aus deklariert und zurückgezahlt habe. Er habe auch keineswegs darauf vertrauen können, dass ihm die Differenz von der nächsten Auszahlung abgezogen würde, habe sich doch der Beschuldigte unmittelbar nach der angeklagten Täuschung von der Arbeitslosenkasse abgemeldet. Eine Verrechnung habe somit gar nie stattfinden können. Des Weiteren habe der Beschuldigte die zu viel bezogenen Leistungen nie offiziell deklariert. Er habe der B. zwar rund ein Jahr später die Arbeitgeberbescheinigungen von Mai und Juli 2008 eingereicht, dies aber nur, weil er wiederum Leistungen habe beziehen wollen und deshalb interessiert gewesen sei, möglichst viele Arbeitseinsätze nachweisen zu können. Insofern entlaste das selbstständige Einreichen der Bescheinigungen den Beschuldigten keineswegs, vielmehr sei er bei seinen Handlungen stets auf seinen eigenen Vorteil aus gewesen. Der Beschuldigte habe es nicht lediglich versäumt, der Arbeitslosenkasse Arbeitgeberbescheinigungen einzureichen, sondern er habe diese aktiv durch die Angabe von falschen Informationen getäuscht. Es sei auch nicht relevant, ob die Personalvermittlungen Kenntnis von seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse gehabt hätten, da es die Pflicht des Beschuldigten als Leistungsbezüger gewesen sei, die B. wahrheitsgemäss zu informieren. Schliesslich sei der Umstand, wonach der Beschuldigte der B. den Deliktsbetrag zwischenzeitlich zurückbezahlt habe, anerkannt und in der vorinstanzlichen Strafzumessung bereits berücksichtigt worden. 3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, § 15 N 4, mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB setzt eine arglistige Täuschung voraus. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit handelt. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint. Erforderlich ist eine qualifizierte Täuschungshandlung. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Für die Frage der Arglist ist nicht entscheidend, ob die Täuschung gelingt. Neben dem Erfordernis einer qualifizierten Lüge ist die Eigenverantwortlichkeit des Opfers zu berücksichtigen. Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. So sind allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Diese Rechtsprechung gilt auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen (voraussichtlich) keine Hinweise auf Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2011 [6B_1076/2010] E. 9.2.2, mit Hinweisen). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt für die Tatbestandsmässigkeit eine vorübergehende Schädigung. Bei den unter dem Gesichtspunkt der vorübergehenden Schädigung abgehandelten Fällen geht es regelmässig um solche der (vermögensmindernden) Gefährdung, bei denen dann schliesslich doch der volle Gegenwert geleistet worden ist. Dass dies den Schaden nicht aufhebt, sondern blosse nachträgliche Wiedergutmachung ist, steht ausser Frage ( Stratenwerth/Jenny , a.a.O., § 15 N 55; BGE 121 IV 108 E. 2c). Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Straten werth/Jenny , a.a.O., § 15 N 56 ff.). Wenn der Täter sein Verhalten als einfache, leicht durchschaubare Lüge und damit als nicht arglistig qualifiziert oder den Nachteil als nicht wirklich schädigend bewertet, liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor ( Gunther Arzt , Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 123 ff. zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). 3.2. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Nachdem im vorliegenden Fall der inkriminierte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, kann demnach an vorliegender Stelle auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts (E. I.1.1 S. 4) verwiesen werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2008 und 25. Juni 2008 gegenüber der Arbeitslosenkasse B. wahrheitswidrig angegeben hat, in den jeweiligen Monaten nicht gearbeitet zu haben. Gestützt auf diese Angaben erhielt der Beschuldigte zu Unrecht Leistungen in der Höhe von insgesamt CHF 2'206.25. Nachdem der Beschuldigte am 28. Mai 2009 jedoch im Hinblick auf eine neue Rahmenfrist Arbeitgeberbestätigungen nachreichte, welche seinen Zwischenverdienst in den fraglichen Monaten auswiesen, entdeckte die Arbeitslosenkasse die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen und forderte diese mit Verfügung vom 9. Juni 2009 (act. 63 ff.) zurück. Daraufhin erstattete der Beschuldigte der B. die zuviel bezogenen Leistungen. Vom Beschuldigten bestritten und demnach im Folgenden näher zu untersuchen sind hingegen hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Tatbestandes des Betrugs das Vorliegen der Arglist sowie der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren nichts wesentlich Neues ausführt, womit sich nicht bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hätte. Infolgedessen kann auch bezüglich der Arglist und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht – nachdem das Kantonsgericht den entsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des Strafgerichts folgt – grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. I.1.2 f. S. 4 ff.) verwiesen werden, woraus folgt, dass sowohl die Arglist (daraus resultierend, dass die Angaben des Beschuldigten für die Arbeitslosenkasse nicht überprüfbar gewesen sind) als auch die unrechtmässige Bereicherungsabsicht (der Beschuldigte hat schlicht und einfach das Geld gewollt, in der Hoffnung, dass der unrechtmässige Leistungsbezug nicht entdeckt wird) ohne Weiteres vorliegen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe angenommen, die beiden Temporärfirmen C. AG und D. AG würden die Arbeitgeberbescheinigungen über die Einsätze im Mai (act. 53 ff.) und Juli (act. 59 ff.) 2008 automatisch direkt an die B. Arbeitslosenkasse zustellen und Letztere werde die zuviel bezogenen Leistungen mit einer späteren Abrechnung verrechnen, nicht als plausibel erscheint. So ergibt sich aus dem vom Beschuldigten ausgefüllten Formular der Arbeitslosenkasse für die Monate Mai und Juli 2008 unzweifelhaft, dass alle Versicherten darauf aufmerksam gemacht worden sind, dass das unwahre oder nur teilweise Ausfüllen des Formulars administrative und/oder strafrechtliche Sanktionen auslösen kann (act. 51 und act. 57). Insofern hat der Beschuldigte sehr wohl gewusst, dass er die Pflicht hatte, seinen Zwischenverdienst anzugeben, ansonsten er mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse. Darüber hinaus ist die Behauptung auch deshalb unglaubhaft, weil im Falle einer automatischen Übermittlung der Arbeitgeberbescheinigungen diese sofort zum Aufdecken der unwahren Angaben und damit der unrechtmässig bezogenen Leistungen geführt hätten. Vor allem aber steht diese Behauptung im krassen Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme beim Statthalteramt Arlesheim vom 24. Juli 2009 (act. 83 ff.). Hier führte er unter anderem aus, die Verlockung sei gross gewesen, im Wissen darum, dass er per 1. August 2008 seine Lehrstelle beginnen und dann nur noch einen kleinen Lohn haben werde, sich noch etwas Geld zu organisieren (act. 83 Frage 2) bzw. er habe einfach das Geld gebraucht (act. 85 Frage 10). Weiter gab er zur Antwort, er habe sich gedacht, dass es sehr wahrscheinlich nicht entdeckt werde, bei den hohen Arbeitslosenzahlen, welche damals bestanden hätten (act. 85 Frage 8 und act. 87 Frage 14). Dass davon auszugehen ist, dass diese Ausführungen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben sind, hat bereits die Vorinstanz zu Recht im angefochtenen Urteil festgestellt (E. I.1.2.2 S. 5 f.) und wird vom Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren auch nicht mehr bemängelt. Des Weiteren musste dem Beschuldigten aufgrund des Umstandes, dass er sich unmittelbar nach dem zweiten unrechtmässigen Bezug im Juli 2008 von der Arbeitslosenkasse abgemeldet hat (act. 87 Frage 13), klar sein, dass eine Verrechnung der zuviel bezogenen Leistungen mit allfälligen späteren Ansprüchen gar nicht möglich gewesen ist. In diesem Zusammenhang führt die Staatsanwaltschaft denn auch zu Recht aus, dass der Beschuldigte die Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht lediglich zur kurzfristigen Überbrückung eines finanziellen Engpasses beziehen und danach wieder habe zurückzahlen wollen, ansonsten er nämlich die zu viel bezogenen Leistungen von sich aus deklariert und zurückgezahlt hätte. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte ein Jahr später selbst die Arbeitgeberbescheinigungen eingereicht hat, was schliesslich zur Rückforderung der zuviel bezogenen Leistungen geführt hat, kann ihn nicht entlasten, da er dies nicht zwecks Überprüfung seiner in der Vergangenheit bezogenen Leistungen, sondern vielmehr in der Absicht, neue Leistungsbezüge durch eine Verlängerung der Rahmenfrist zu bewirken, getan hat (act. 85 Frage 8, act. 87 Frage 14). An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass das Betrugsdelikt gemäss Praxis und herrschender Lehre bereits mit der Vermögensverschiebung, vorliegend also der Überweisung des Arbeitslosengeldes, vollendet ist, woran auch die Rückzahlung über ein Jahr später nichts ändert. Immerhin kann die Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Leistungen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, was die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht getan hat. Schliesslich kann auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung der Arbeitslosenkasse kein Vorwurf gemacht werden, da nicht ersichtlich ist, wie es dieser mit einem zumutbaren Aufwand und innerhalb einer sinnvollen Frist möglich sein soll, die Angaben aller Versicherten durch Rückfragen bei allen Ausgleichskassen zu überprüfen (vgl. angefochtenes Urteil E. I.1.2.2d S. 7 f.). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er wissentlich und willentlich sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Arbeitslosenkasse B. in den Monaten Mai und Juli 2008 zwei Mal durch wahrheitswidrige Angaben über seinen Zwischenverdienst getäuscht und dadurch Vermögensverschiebungen zu seinem Vorteil in der Höhe von insgesamt CHF 2'206.25 bewirkt hat, sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt, womit er in Bestätigung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Betrugs schuldig zu erklären ist (vgl. angefochtenes Urteil E. I.2.2 S. 10). 4.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen überoder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2007 [6B_48/2007] E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen nach Art. 146 Abs. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mehrfache Deliktsbegehung strafschärfend zu gewichten, was zu einem maximalen Strafrahmen von siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt. Zu beachten ist im vorliegenden Fall zudem Art. 49 Abs. 2 StGB. Danach bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. 4.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO – nachdem vom Beschuldigten die Strafzumessung per se nicht angefochten, sondern lediglich ein Freispruch als Ganzes beantragt wird – nach den entsprechenden Ausführungen zum Tatbestand und zur rechtlichen Würdigung (oben E. 3.2) keine Veranlassung, von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des Strafgerichts (E. II.2 S. 12 ff.) verwiesen werden kann. Demzufolge geht das Kantonsgericht in Würdigung aller im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände – wie namentlich des nicht sonderlich hohen Deliktsbetrags, der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der Rückzahlung des Geldes, der grundsätzlichen Geständigkeit, der mehrfachen Tatbegehung sowie der zahlreichen Vorstrafen – ebenfalls von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten aus und erachtet angesichts der dem Beschuldigten auszustellenden schlechten Prognose eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 80.-- als schuld- und tatangemessen, wobei der Beschuldigte in seinem eigenen Interesse bei seiner Bereitschaft behaftet wird, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Gemäss Art. 39 Abs. 2 StGB entsprechen vier Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe, womit der Beschuldigte im Ergebnis zur Leistung von 60 mal vier Stunden gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen ist. Bezüglich der von der Vorinstanz dargelegten Erwägungen zum Widerruf der mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. Januar 2005 wegen Raubes, Hausfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 18 Monaten, zur angeordneten Bewährungshilfe, zu den Kosten und zur amtlichen Verteidigung gibt es für das Kantonsgericht – umso mehr, als sich der Beschuldigte diesbezüglich nicht vernehmen lässt – ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung. Demnach ist die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 5. August 2011 vollumfänglich abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'500.-- sowie Auslagen von CHF 300.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten ist festzustellen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung dem amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss dessen Honorarnote in der Höhe von CHF 2'649.25 (13 ¼ Stunden Aufwand inklusive zwei Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 180.-- plus CHF 68.-- Auslagen plus CHF 196.25 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. August 2011, lautend: "1. A. wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt an Stelle einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00 zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit von 60 ma l 4 Stunden (insgesamt 240 Stunden) , als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Rheinfelden vom 24. August 2009, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 37 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Die gegen A. am 7. Januar 2005 vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Raubes, Hausfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 373 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert . Zudem wird gemäss Art. 44 Abs. 2 (und Art. 93) StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet, u.a. betreffend Schuldensanierung und Einhalten der privaten sowie laufenden finanziellen Verpflichtungen.

3. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Diese bestehen aus den Kosten des Vor-verfahrens von Fr. 485.00 sowie einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zu Lasten des Staates." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'500.-- sowie Auslagen von CHF 300.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem amtlichen Verteidiger wird ein Honorar in der Höhe von CHF 2'649.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Pascal Neumann